Die Kanzlei Diesel Schmit Ammer aus Trier spricht schon länger kostspielige Abmahnungen im Wettbewerbsrecht für gleich eine Vielzahl verschiedener Mandanten aus, wie man den Ergebnissen, die man durch Eingabe der Wortfolge Diesel Schmitt Ammer Abmahnung bei Google erhält, entnehmen kann. Zu nennen wären hier insbesondere die Abmahnungen für Mike Kretschmann.
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ACHTUNG AKTUALISIERUNG - 25.09.2013 und 17.05.2014:
Derzeit schlägt die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer keine weiten Unterlassungserklärung vor, sondern belässt es bei:
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in seinen Angeboten im lnternet Verbrauchem Waren anzubieten und dabei nicht über das dem Verbraucher zustehende gesetzliche Widerufsrecht zu belehren
Diese Formulierung ist meiner Meinung nach bzgl. des Umfangs der Erklärung nicht zu beanstanden. Was den Sinneswandel verursacht hat, ist hier nicht bekannt. Der nachfolgende Text ist daher nicht mehr aktuell, was (zu) weite Unterlassungserklärungen angeht.
Ich lasse den Text trotzdem online, da unverändert die generelle Warnung gilt, eine vorformulierte Unterlassungserklärung eines Abmahners kritisch auf deren Inhalt zu überprüfen. Außerdem zeigt der Text, welche Methoden zumindest in der Vergangenheit bei Mandaten der Kanzlei Diesel Schmitt Ammer angewandt wurden.
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Und weiter im Text vom 19.09.2012:
Das Tückische bei den Abmahnungen dieser Kanzlei sind weniger die Abmahnkosten, die regelmäßig geltend gemacht werden, sondern vielmehr die beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärungen, die weit über den Gegenstand der Abmahnung hinausgehen und daher m.E. keinesfalls abgegeben werden sollten. So scheint sich die Kanzlei bei den Abmahnungen insbesondere auf Fehler bei der Belehrung über das Widerrufsrecht spezialisiert zu haben. Die durch Diesel Schmitt Ammer der Abmahnung beiliegende vorformulierte Unterlassungserklärung beeinhaltet sodann, dass man bei Meidung einer Vertragsstrafe in Zukunft (so ziemlich) alles bei der Belehrung über das Widerrufsrecht richtig macht, auch das von dem man bisher überhaupt nicht wusste, dass es falsch sein könnte und hiervon von der Kanzlei Diesel Schmitt Ammer auch nicht aufmerksam gemacht wurde.
Wer jetzt glaubt, dass das doch alles nicht so schlimm wäre und dass das doch bestimmt nicht so eng gesehen werde, sieht sich getäuscht. Denn nach Abgabe der vorformulierten Erklärung wird der Internetauftritt des Abgemahnten penibel durchsucht, um auf Basis der weiten Erklärung Vertragsstrafen geltend machen zu können. So wurden mir schon zwei Fälle vorgelegt, in welchen durch die Kanzlei Diesel Schmitt Ammer für deren Mandanten Vertragstrafen von über 10.000,- EUR wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung auf Basis dieser weit gefassten Unterlassungserklärungen gefordert werden. Forderungen, die bei Abgabe einer modifizierten engen Unterlassungserklärung niemals auch nur möglich wären. Dass derartige Forderungen kleine Unternehmen schnell in den Ruin treiben können, braucht - so denke ich - nicht weiter ausgeführt zu werden.
Auch wenn es natürlich zutreffend ist, dass eine Unterlassungserklärung nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem abgemahnten Sachverhalt sein muss und daher der Abgemahnte auch mehr erklären kann, als ursprünglich abgemahnt wurde, ist - mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 01.09.2009 - I-20 U 220/08) - anzunehmen, dass eine Unbestimmtheit einer geforderten Unterlassungserklärung dazu führt, dass keine Vertragsstrafe bzgl. nicht zuvor abgemahnter Sachverhalte gefordert werden kann. Das OLG Hamm wertet eine (viel) zu weite vorformulierte Unterlassungserklärung sogar - m.E. zurecht - als Indiz für einen Rechtsmissbrauch des Abmahners (OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10) .
Besser ist es jedoch, das Risiko einer Vertragstrafe zu vermeiden und nur eine modifizierte auf den Fall zugeschnittene Unterlassungserklärung abzugeben. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, ist mit einer einstweiligen Verfügung zu rechnen.
Bezüglich einstweiliger Verfügungen der RA Diesel Schmitt Ammer klicken Sie bitte hier.
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Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59 zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie mein Hauptseite polishuk.de. Zu den Kosten einer etwaigen Beauftragung finden Sie mehr hier. Die außergerichtliche Beauftragung ist auch grundsätzlich auf Beratungshilfebasis möglich.
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