Ende Januar 2014 wurde mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Namco Bandai Germany Games GmbH vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung war Vorwurf des Verkaufs eines Spiels ohne USK Kennzeichnung an Minderjährige bzw. ohne Alterskontrolle und damit ein Verstoß gegen den Jugendschutz.
Namco Bandai schlägt mit der Abmahnung eine missverständliche Unterlassungserklärung vor, die so verstanden werden kann, dass sie weit über das hinausgeht, was überhaupt gefordert werden kann und auch abgemahnt wurde. Denn der Vorschlag der Unterlassungserklärung von Namco Bandai sieht vor, dass überhaupt keine Spiele mehr "im Versandhandel" verkauft werden dürfen, die nicht über eine USK Kennzeichung verfügen.
Umgangssprachlich ist der Versandhandel, der Handel, der mithilfe von Versendern abgewickelt wird.
Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Daher ist auch nach dem Jugendschutzgesetz ein solcher Verkauf ohne USK Kennzeichnung weiterhin möglich und zulässig, solange sicher gestellt ist, dass eben nur Erwachsene die Ware in Empfang nehmen können. Denn dies liegt kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vor. Dies wäre also auch nach der Erklärung von Namco Bandai gestattet, was man aber nur versteht, wenn man das Jugendschutzgesetz hinzuzieht.
Der Vorschlag einer fixen Vertragsstrafe von 10.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung erscheint weiter übersetzt.
Es sollte daher in Erwägung gezogen werden, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
Als Gegenstandswert für die Abmahnung setzt Namco Bandai 60.000,- EUR an, was eine Abmahngebühr von 1.642,40 EUR zur Folge haben soll. Eine m.E.
diskussionswürdiger Wert.
Das OLG Frankfurt am Main setzte im August 2014 den Streitwert für zwei Sachverhalte auf 26.666,- EUR für ein Eilverfahren fest (Hauptsachestreitwert ist dann 40.000,- EUR für zwei Sachverhalte). Das OLG Koblenz setzte Anfang 2015 den Streitwert für einen Sachverhalt auf 15.000,- EUR fest.
Weiterhin wurde in der Folge ein Vorschlag gemacht, dass mit einer pauschalen Zahlung von 2.000,-EUR (!!) auch die Schadensersatzansprüche (welche genau?) der Namco Bandai abgegolten seien. Dieses "Vergleichsangebot" kann beim besten Willen nicht als solches bezeichnet werden.
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