Baumgarten Brandt /Condor nehmen Filesharing Klage vor dem Amtsgericht Frankenthal zurück

Die RAe Baumgarten Brandt haben im März 2014 in einer für die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH, Ludwigshafen betriebenen Schadensersatzklage wegen angeblichen Filesharings vor dem Amtsgericht Frankenthal/Pfalz (Az. 3a C 26/14), in welcher ich den Beklagten vertreten habe, die Klage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und recht deutlichen Hinweisen des Gerichts zurückgenommen.

Zum Fall:

 

Die Condor Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH machte in angeblicher Abtretung angebliche Ansprüche der KSM GmbH wegen Filesharings geltend. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, dass er im Jahre 2010 einen Film heruntergeladen und damit auch geteilt habe. Dies sei von der Firma Guardaley Ltd. mittels der Software Observer festgestellt worden.

 

Das Gericht wies die Parteien in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass ausgehend von der Entscheidung des LG Berlin, Urteil vom 03.05.2011, 16 O 55/11, einerseits der regelmäßig zugunsten der Klägerin sprechende Anscheinsbeweis nicht greife, da Zweifel an der Zuverlässigkeit der Datenermittlungen bestünden und daneben der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast in hinreichendem Umfang und in Ansehung der Entscheidungen des BGH (Sommer meines Lebens, Morpheus) nachgekommen sei und zudem dargelegt habe, dass er hinreichende Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt habe, um einen Fremdzugriff auf sein W-Lan zu unterbinden. Danach sei die Klägerin derzeit beweisfällig für die behauptete Verletzer- bzw. Störerhaftung des Beklagten.

 

Hintergrund war folglich, dass für das AG Frankenthal zweifelhaft war, ob mit dem Programm "Observer" der Fa. Guardaley Ltd. dokumentiert werden könne, über welche IP-Adressen eine bestimmte Datei im Internet zum kostenlosen Download angeboten worden sein soll. Denn in dem benannten Urteil des LG Berlin haben die RAe BaumgartenBrandt selbst behauptet, dass die Ermittlungsfirma Guardaley Ltd. unzuverlässig arbeitete. Es heißt dort in dem Urteil vom 03.05.2011 (Az.: 16 O 55/11):

 

Die Antragsgegner (Anm. des Verfassers: RAe Baumgarten Brandt) haben dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die behauptete und durch die eidesstattliche Versicherung von Frau XY glaubhaft gemachte Äußerung des Antragsgegners zu 2), die Antragstellerin zu 1) (Anm. des Verfassers: die Ermittlungsfirma Guardaley Ltd. der KSM GmbH) erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen, der Wahrheit entspricht.

 

Die Antragsgegnerin zu 1) hat demnach von der XY erfahren, dass die Antragstellerin zu 1) IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen „Upload“ vornehmen. Dies lässt sich der als Anlage AG 17 vorgelegten Präsentation der XY vom 13.01.2011 entnehmen. Daraus folgt, dass der betreffende Film „zzz “ unter der IP-Adresse der 12345678 im Rahmen eines Testscreenings gelaufen ist, die ABC den Film aber nicht als Upload angeboten hat. Dennoch ermittelte die Software der Antragstellerin zu 1), durch die lediglich urheberrechtswidrige Uploads ermittelt werden sollten, die IP-Daten der ABC.

 

Darauf mahnte die Antragsgegnerin zu 1) mit dem als Anlage AG 18 vorgelegten Schreiben – zu unrecht – ab. Dieser glaubhaft gemachte Sachverhalt rechtfertigt die

Annahme, dass die streitgegenständliche Äußerung der Wahrheit entspricht.

 

Dieser Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen.  

 

Das AG Frankenthal ist auch nicht "irgendein" Amtsgericht, sondern nach Abschaffung des fliegenden Gerichtsstandes für sämtliche Filesharing-Klagen gegen Verbraucher mit Wohnsitz im OLG-Bezirk Zweibrücken als Eingangsgericht zuständig, also für die Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz) (mit den Städten Ludwigshafen und Neustadt/W.), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken. Zu den Sonderzuweisungen in anderen Bundesländern, siehe mein Bericht hier.

 

Wenn Sie eine Abmahnung oder sogar eine Klage erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie meine Hauptseite polishuk.de.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0