Wichtige Aspekte bei Abmahnungen wegen unberechtiger Fotonutzung

Nach Abmahnungen wegen Filesharing dürften Abmahnungen wegen angeblich unberechtigter Fotonutzung den Großteil der in Deutschland wegen Verletzung von Urheberrechten ausgesprochenen Abmahnungen ausmachen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Aspekte bei Erhalt einer solchen Abmahnung geben.

 

1.) Jeder noch so kleine Schnappschuss genießt in der Regel Urheberrechtsschutz

 

Wenn die erste Reaktion auf die Abmahnung sein sollte "Wie, dieses Miniallerweltsbildchen soll Urheberrechtsschutz genießen?", ist die Antwort in der Regel "Ja". Denn eine Schöpfungshöhe wie z.B. bei Texten (Sprachwerken) wird bei Fotos gerade nicht verlangt.

 

2.) Sind die Abmahnkosten in der Höhe berechtigt?

 

Gegenüber Verbrauchern sind die Kosten der ordnungsgemäßen und berechtigten Abmahnung bei einer Fotoabmahnung auf bis zu 124,- EUR + MwSt. begrenzt. Dies ergibt sich aus der Streitwertbeschränkung auf bis zu 1.000,- EUR aus  § 97a Abs.3 UrhG.

 

Soweit gegen einen Unternehmer eine Abmahnung wegen illegaler Fotonutzung ausgesprochen wird, gilt die Streitwertbeschränkung auf bis zu 1.000,- EUR aber nicht. Hier kommt es ganz auf den Einzelfall wie auf das Ausmaß der Nutzung und die Qualität des Fotos an, wobei auch hier - endlich möchte man sagen - an deutschen Gerichten eine Tendenz zu halbwegs realistischen Streitwerten zu erkennen ist. Alles jenseits von 5.000,- EUR Streitwert (= 413,90 EUR + MwSt.) sollte doch sehr kritisch hinterfragt werden.

 

3.) Sind die geltend gemachten Lizenzgebühren in der Höhe gerechtfertigt?

 

Auch hier lautet die Antwort: Es kommt drauf an. Entscheidend sind auch hier Qualität des Fotos und Art und Dauer der Nutzung.

 

Sicherlich nicht richtig, ist die pauschale Festlegung auf die Honorartabelle nach den Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MfM), die in vielen Fällen gleich mehrere hundert EUR an Vergütung/fiktiver Lizenzgebühr vorsieht. Insbesondere ist dies abzulehnen, wenn es sich nicht um ein Foto eines professionellen Fotografen, sondern beispielsweise um ein normales Produktfoto handelt. So hat z.B. richtigerweise auch das OLG Braunschweig in einem lesenswerten Urteil entschieden, dass für die Verwendung eines Produktfotos in einer privaten ebay-Auktion 20,- EUR als Schadensersatz angemessen sind.  

 

Bei einer hochwertigen Fotografie auf einer gewerblichen Internetseite sind daher höhere Werte anzusetzen als bei einem Produktfoto in einer ebay-Auktion. Klingt selbstverständlich, ist es aber leider nicht.

 

Da die Rechtsprechung innerhalb Deutschlands durchaus als zersplittert bezeichnet werden kann, kann auch der Wohnsitz des Verbrauchers für die Chancen und Risiken von Bedeutung sei. Denn nach einer erfolgten Gesetzesänderung im Jahr 2013 darf ein Verbraucher nur noch an dem Gericht seines Wohnsitzes verklagt werden.

 

4.) Unterlassungserklärung

 

Bei einer Fotoabmahnung ist bei der Unterlassungserklärung Vorsicht geboten. Das betrifft sowohl die Formulierung als auch die Einhaltung.

 

Bei der Formulierung sollte darauf geachtet werden, was eigentlich genau unterlassen werden soll und weiterhin, dass die Vertragsstrafe nicht fix ist, sondern bei Bedarf von einem Gericht auf dessen Angemessenheit überprüft werden kann (sog. Hamburger Brauch).

 

Viel wichtiger ist jedoch, dass zur Vermeidung einer Vertragsstrafe alles getan wird, um die Unterlassungserklärung auch einzuhalten. Dies bedeutet z.B.:

 

- die Löschung des Fotos auch vom Server

- die Löschung einer alten und bewerteten ebay-Auktion

- die Löschung einer ebay-Auktion aus dem Google-Cache

- die Löschung eines Fotos aus der Google-Suche

 

Der Unterlassungsschuldner darf also nicht untätig bleiben, wobei er meiner Meinung nach nicht den Erfolg, sondern nur das ernsthafte Bemühen schuldet. Auch wenn dies insbesondere für die Suchmaschine Google übertrieben scheint - und ich möchte hier nicht widersprechen -, sind dies doch die Anforderungen, die bereits viele Gerichte an die Einhaltung einer Unterlassungserkärung gestellt haben, so z.B. das OLG Frankfurt bzgl. alter ebay-Auktionen.

 

 

Wenn Sie eine Abmahnung oder sogar eine Klage wegen angeblich unberechtigter Fotonutzung erhalten haben, stehe ich Ihnen gerne für ein kostenfreies Informationsgespräch unter der Telefonnummer 0631 - 84 277 59  zur Verfügung. Auch in meinen FAQ und in meinem Blog finden Sie viele Antworten rund um das Thema Abmahnung, auch zu häufigen vermeidbaren Fehlern nach Erhalt einer Abmahnung. Für Informationen über mich, klicken Sie auf die Rubrik Kanzlei und besuchen Sie meine Hauptseite polishuk.deZu den Kosten einer etwaigen Beauftragung finden Sie mehr hier. Die außergerichtliche Beauftragung ist selbstverständlich auch auf Beratungshilfebasis  möglich.

  

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